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   BGH, 25.06.1953 - 5 StR 219/53   

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BGH, 25.06.1953 - 5 StR 219/53 (https://dejure.org/1953,1799)
BGH, Entscheidung vom 25.06.1953 - 5 StR 219/53 (https://dejure.org/1953,1799)
BGH, Entscheidung vom 25. Juni 1953 - 5 StR 219/53 (https://dejure.org/1953,1799)
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (2)

  • BGH, 08.07.1952 - 1 StR 123/51

    Mittelbare Täterschaft durch Anzeige und Herbeiführung einer Verhandlung vor

    Auszug aus BGH, 25.06.1953 - 5 StR 219/53
    Er kann hierdurch den Tatbestand der rechtswidrigen Tötung (§§ 211, 212 StGB) verwirklicht haben, wenn das Urteil des Volksgerichtshofs rechtswidrig war - sei es, daß der angezeigte Sachverhalt nicht die Anwendung des Strafgesetzes rechtfertigt, auf dessen Anwendung das Todesurteil beruht, sei es, daß die erkannte Strafe außer jedem Verhältnis zum Schuld- und Unrechtsgehalt der Tat steht -, und wenn der Angeklagte wußte, daß ein solches von ihm für möglich gehaltene Urteil im Widerspruch zur wahren Rechtslage stehen würde, oder damit rechnete und auch für diesen Fall die Anzeige wollte (BGHSt 3, 110 ff).

    Sollte D. wegen Verbrechens nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 KSSVO verurteilt worden sein, wird das Schwurgericht die in BGHSt 3, 116 ff [BGH 08.07.1952 - 1 StR 123/51] unter 3 dargelegten rechtlichen Gesichtspunkte zu beachten haben.

    Wie der Bundesgerichtshof bereits wiederholt entschieden hat, ist in Fällen der hier in Rede stehenden Art der vorsätzliche Tatbeitrag des Anzeigenden - die Weitergabe der Niederschrift und der Meldung sind dem gleichzuachten - nicht unter dem rechtlichen Gesichtspunkt der mittelbaren Täterschaft, sondern als Teilnahme (Mittäterschaft, Beihilfe) an der Tötung zu beurteilen (vgl. BGHSt 3, 110 [122]; ebenso BGH 5 StR 129/52vom 28.2.1952, 5 StR 43/52 vom 24.4.1952).

  • BGH, 24.04.1952 - 5 StR 43/52

    Rechtsmittel

    Auszug aus BGH, 25.06.1953 - 5 StR 219/53
    Wie der Bundesgerichtshof bereits wiederholt entschieden hat, ist in Fällen der hier in Rede stehenden Art der vorsätzliche Tatbeitrag des Anzeigenden - die Weitergabe der Niederschrift und der Meldung sind dem gleichzuachten - nicht unter dem rechtlichen Gesichtspunkt der mittelbaren Täterschaft, sondern als Teilnahme (Mittäterschaft, Beihilfe) an der Tötung zu beurteilen (vgl. BGHSt 3, 110 [122]; ebenso BGH 5 StR 129/52vom 28.2.1952, 5 StR 43/52 vom 24.4.1952).
  • BGH, 25.05.1955 - VI ZR 6/54

    Sittenwidrige Anzeige

    In mehreren anderen Entscheidungen sind die Strafsenate jedoch von der Gültigkeit dieser Bestimmung ausgegangen (z.B. BGHSt 4, 66, Urteil vom 20. November 1952 in der Strafsache gegen die Beklagten - 3 StR 401/51 - sowie die Urteile vom 4. Dezember 1952 - 4 StR 33/50 - und 25. Juni 1952 - 5 StR 219/53 und 5 StR 220/53 -).
  • BGH, 03.09.1953 - 5 StR 223/53

    Denunziation eines Ehemannes, der seine Geliebte in die eheliche Wohnung

    Im übrigen wird das Schwurgericht auf die grundsätzlichen Entscheidungen BGHSt 2, 20; 3, 110 [BGH 06.06.1952 - 1 StR 708/51]; 4, 66 [BGH 20.02.1953 - 2 StR 655/52]und auf die Ausführungen des Senats in seinen Urteilenvom 25. Juni 1953 - 5 StR 219/53 und 5 StR 220/53 - und vom 3. Sept. 1953 - 5 StR 221/53 - in den Akten 14 Ks 11/50, 14 Ks 51/49 und 14 Ks 9/49 der Staatsanwaltschaft Hamburg hingewiesen.
  • BGH, 01.10.1953 - 5 StR 222/53

    Rechtsmittel

    Das Schwurgericht wird ferner zu beachten haben, daß in Fällen der hier in Rede stehenden Art der vorsätzliche Tatbeitrag der Anzeigenden nicht unter dem rechtlichen Gesichtspunkt der mittelbaren Täterschaft, sondern als Teilnahme (Mittäterschaft, Beihilfe) an der Tötung oder Freiheitsberaubung zu beurteilen ist (vgl BGHSt 3, 110 [122]; ebenso BGH 5 StR 129/52v.28.2.1952, 5 StR 43/52 v.24.4.1952, 5 StR 219/53 v.25.6.1953).
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